Page 22 - Ärzteblatt Sachsen, Juni 2026
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GESUNDHEITSPOLITIK



        Zahn- und Humanmedizin im Dialog


        Gemeinsame Fortbildung für wirksamen Kinderschutz


        „Das Kind hat nichts gesagt, und blaue  Die Personen, die die Personensorge  •  § 34 StGB – rechtfertigender Not­
        Flecken sind doch auch nicht da .“  innehaben – meist die Eltern, aber auch   stand: ermöglicht bei akuter Gefahr
        Solche oder ähnliche Annahmen führen  Vormünder, Pflege­ oder Adoptiveltern   den Schutz des hochrangigen
        häufig dazu, dass Hinweise auf eine  oder Großeltern – beabsichtigen in der   Rechtsguts „Kind“ und
        Kindeswohlgefährdung übersehen oder  Regel keinen Schaden am Kind . Häufig  •  § 4 KKG (Bundeskinderschutzgesetz):
        sogar bagatellisiert werden . Formen  sind sie überlastet, überfordert, konsu­  regelt Vorgehen, Beratung, Daten­
        der Gefährdung reichen von körperlicher  mieren bewusstseinsverändernde Sub­  übermittlung und die Information
        und psychischer Misshandlung über  stanzen oder sind selbst körperlich oder   des Jugendamtes bei gewichtigen
        sexualisierte Gewalt bis hin zu ausge­ seelisch belastet . Auch wenn wir Situ­  Anhaltspunkten für eine Kindes­
        prägten Vernachlässigungen . Beson­ ationen nachvollziehen können oder   wohlgefährdung (Abb . 1) .
        ders Vernachlässigungen und psychi­ Erklärungen plausibel erscheinen, sollte
        sche Misshandlungen nehmen prozen­ dies keinesfalls mit Einverständnis  Zahngesundheit und Kinderschutz
        tual den größten Anteil der Gefähr­ oder einer Zustimmung verwechselt  Die Rolle der Zahnmedizin sowie die
        dungslagen ein .                    werden . Ziel ist stets der wirksame  Beobachtungen des zahnmedizinischen
                                            Kinderschutz durch geeignete und not­ Praxisteams werden oftmals unter­
        In nahezu allen Professionen begegnen  wendige Hilfen .                 schätzt, weshalb ihr mit diesem Artikel
        uns schutzbedürftige Kinder und über­                                   ein besonderes Augenmerk geschenkt
        forderte Familienkonstellationen . Mög­ Es besteht in Deutschland keine Mel­ werden soll . Über die Behandlung kari­
        licherweise sind Sie die erste Person,  depflicht für die Human­ oder Zahnme­ öser oder verletzter Zähne hinaus kann
        die irritiert  ist, Fragen stellt, Hilfe  an­ dizin,  aber  eine Befugnisnorm .  Zwei  sie einen wesentlichen Beitrag zum Kin­
        bietet oder Differenzialdiagnosen in  zentrale  Gesetze  bieten  eine  entspre­ derschutz leisten . Was kann die Zahn­
        Betracht zieht .                    chende Arbeitsgrundlage:            medizin daher im Kinderschutz tun?






































        Abb . 1: Die Vorderseite der Kitteltaschenkarte vom Kompetenzzentrum Kinderschutz im Gesundheitswesen zum § 4KKG


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